Polizeigesetz: DJV will Änderung von § 77

Der DJV Sachsen sieht im neuen Polizeigesetz des Freistaates, das gegenwärtig im Landtag behandelt wird, eine Einschränkung des journalistischen Zeugnisverweigerungsrechtes. In einer Stellungnahme zum Entwurf der Sächsischen Polizeigesetzes äußert sich DJV-Justiziar Benno Pöppelmann zum Schutz von zeugnisverweigerungsberechtigten Personen. Das neue Gesetz regelt nicht, dass eine unvoreingenommene Prüfung erfolgt, bevor die Polizei Zugang zu journalistischen Quellen erhält. Der DJV Sachsen schlägt daher eine Neufassung des Paragrafen 77 vor. Die Stellungnahme liegt dem Innenausschuss des Sächsischen Landtages vor.

Der DJV geht davon aus, dass die Erhebung personenbezogener Daten unzulässig ist und zu unterbleiben hat, soweit tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass in ein durch Berufsgeheimnisse geschütztes Vertrauensverhältnis (im Sinne der §§ 53 und 53a StPO) eingegriffen wird.

Die DJV-Stellungnahme zum sächsischen Polizeigesetz ist in der Geschäftsstelle des DJV Sachsen erhältlich.

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